EDOS Fahrschule

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WICHTIGE INFOS

> Neue Führerschein-Richtlinien ab 19.1.2013

> Begleitetes Fahren ab 17 Jahren

> Neue Videofragen ab 1.4.2014

> Geändertes Punktesystem

> Warnwestenpflicht

> Geänderte DIN-Norm für Verbandkästen


Neue Führerschein-Richtlinien ab 19.1.2013

Führerscheindokumente werden befristet
Alle Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden, sind bei Führerscheinen die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt werden auf 15 Jahre befristet. Danach ist das Dokument neu zu beantragen. Ein Gesundheitscheck oder eine neue Fahrerlaubnisprüfung ist nicht erforderlich.

Umtauschpflicht für bisherige Führerscheine
Führerscheine die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden sind von der 15-jährigen Umtauschregelung befreit. Es besteht jedoch eine Umtauschpflicht bis spätestens zum 19. Januar 2033.

Neue Fahrerlaubnis Klasse AM
Die Führerscheinklassen M und S entfallen. Die Fahrzeuge, die bisher unter Klasse M und S kategorisiert waren, werden unter der neuen Führerscheinklasse AM zusammengefasst.

Neue Stufenregelung bei Motorrädern
Bei Motorrad-Führerscheinen wird künftig nach Klasse A1, A2 und A unterschieden. Hier ist bei einem stufenweisen Zugang von A1 auf A2 oder von A2 auf A, bei jeweils 2-jährigem Vorbesitz der leichteren Klasse, nur eine praktische Prüfung erforderlich.

Fahrerlaubnis Klasse B
Die Fahrerlaubnis Klasse B kann mit Schlüsselzahl 96 erteilt werden und erlaubt das Fahren von Kraftfahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger auch dann, wenn die zul. Gesamtmasse der Kombination 3500 kg übersteigt, jedoch darf sie nicht mehr als 4250 kg betragen. Die Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung in einer Fahrschule von mindestens 7 Stunden. Der ausbildende Fahrlehrer muss im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse BE sein.

Vereinfachte Anhängerregelung
Die Anhängerregelung wurde bei den Klassen B und C1E neu geregelt. Auf das Verhältnis der zul. Gesamtmasse des Anhängers zur Leermasse des Zugfahrzeugs kommt es künftig nicht mehr an.

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Begleitetes Fahren ab 17 Jahre

Zur Erprobung neuer Maßnahmen zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger wurde das begleitete Fahren ab 17 Jahre eingeführt.

Antragstellung und Ausbildung ab 16 einhalb Jahren, mit Elternunterschrift
3 monatige Theorieprüfung und praktische Prüfung 1 Monat vor dem 17. Geburtstag
Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien wie bei Führerschein-Klasse. B

Nach bestandener Fahrprüfung Aushändigung einer Prüfbescheinigung, ohne Foto, mit eingetragenen Begleitperson/en. Personalausweis oder anderer Pass muss immer mitgeführt werden. Sofortiger Beginn der 2jährigen Probezeit, gültig nur in Deutschland, Kartenführerschein - Aushändigung mit 18 Jahren

Begleitperson/en Voraussetzungen:
30. Lebensjahr muss vollendet sein, muss mind. 5 Jahre Führerschein der Klasse B besitzen und darf nicht mehr als 3 Punkte im VZR haben.
Bei Antragstellung ist von jeder Person eine Kopie des Führerscheins notwendig, das Einverständnis der Begleitpersonen, das Einverständnis zur Registerauskunft (VZR) und eine namentliche Eintragung in der Prüfbescheinigung.

Die Begleitperson/en soll als Ansprechpartner mit Rat und Tat zur Verfügung stehen, Sicherheit vermitteln, Ruhe ausstrahlen und loben. Gefährliche Situationen sollen nach der Fahrt besprochen werden. In keinem Fall darf die Begleitperson in das Lenkrad greifen oder die Handbremse anziehen. Verantwortlich ist immer der junge Fahrer. Bei Begleitpersonen die mehr als 0,5 Promille oder 0,25mg/l Atemalkohol haben oder unter Betäubungsmittelwirkung stehen, erfolgt die unverzügliche Entziehung der Prüfbescheinigung.

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Neue Videofragen ab 01.04.2014

Ab dem 01.04.2014 werden 51 Videofragen mit dynamischen Situationsdarstellungen eingeführt. Man muss 2 dieser Videofragen in der theoretischen Führerscheinprüfung beantworten.
Mit der richtigen Vorbereitung und unserer Hilfe ist das aber kein Problem!

Über 200 neue, geänderte oder gestrichene Fragen gibt es ab April in allen Fahrerlaubnisklassen!

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Geändertes Punktesystem ab 1.5.2014

Eingetragen werden nur rechtskräftige Bußgeldbescheide, Strafbefehle oder Verurteilungen.

Die Bewertung der eingetragenen Zuwiderhandlungen wurde stark vereinfacht. Nach dem neuen System richtet sich die Punktezahl nach der Tatschwere:
Ordnungswidrigkeit 1 Punkt
Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot 2 Punkte
Straftat 2 Punkte
Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis 3 Punkte

Tilgungsfristen:
Tat mit 1 Punkt 2,5 Jahre
Tat mit 2 Punkten 5 Jahre
Tat mit 3 Punkten 10 Jahre
Werden durch eine Tat mehrere Verstöße gleichzeitig begangen (Tateinheit), wird nur das schwerste Delikt bepunktet. Werden dagegen mehrere Verstöße durch verschiedene Taten verwirklicht (Tatmehrheit), werden die Delikte gesondert erfasst und mit Punkten bewertet.

Die Maßnahmen des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems sind abgestuft.
1 – 3 Punkte Vormerkung
4 – 5 Punkte Ermahnung
6 – 7 Punkte Verwarnung
Ab 8 Punkte Entziehung der Fahrerlaubnis

Vormerkung:
Wer 1, 2 oder 3 Punkte in Flensburg hat, ist dort für eine Bewertung seiner Fahreignung vorgemerkt. Eine weitergehende Maßnahme oder Benachrichtigung der Fahrerlaubnisbehörde ist damit noch nicht verbunden.

Ermahnung:
Bei 4 oder 5 Punkten wird der Betroffene erstmals gebührenpflichtig ermahnt und zu einer Veränderung seines Verhaltens aufgefordert. Er wird auf die Möglichkeit eines Punkteabbaus durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar und die weiteren Stufen des Bewertungssystems hingewiesen.

Verwarnung:
Sind 6 oder 7 Punkte erreicht, folgt die gebührenpflichtige Verwarnung. Eine Seminarteilnahme wird jetzt nicht mehr mit Punkterabatt belohnt. Ein Pflichtseminar gibt es nicht mehr.

Entziehung der Fahrerlaubnis:
Mit Erreichen von 8 Punkten gilt der Betroffene unwiderlegbar als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrberechtigung darf frühestens nach Ablauf von 6 Monaten erteilt werden, wenn der Betroffene mit der positiven medizinischpsychologischen Untersuchung (MPU) nachgewiesen hat, dass er wieder geeignet ist.

Punkte abbauen:
Wer 1 bis 5 Punkte hat, kann durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar 1 Punkt abbauen.
Nach dem Tattagsprinzip kommt es für den Punkterabatt darauf an, dass noch keine weitere Tat begangen wurde, die später zum Ansteigen des Punktekontos über 5 Punkte führt.

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Warnwestenpflicht

Ab 01.07.2014 besteht auch in Deutschland eine allgemeine Warnwestenpflicht: In jedem Fahrzeug muss unabhängig von der Zahl der mitfahrenden Personen eine Warnweste vorhanden sein. Die Weste in rot, gelb oder orange muss der DIN EN 471 bzw. EN ISO 20471:2013 entsprechen.

Die neue Regelung betrifft alle in Deutschland zugelassenen Pkw, Lkw und Busse. Motorräder und Wohnmobile bleiben ausgenommen. Der Fahrer ist verpflichtet die Weste bei einer Kontrolle vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen. Bei einem Verstoß droht ein Verwarnungsgeld.

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Geänderte DIN-Norm für Verbandkästen ab 1.1.2014

Ab 1.1.2014 gilt für Verbandkästen eine geänderte DIN-Norm. Verbandkästen nach bisherigem Recht dürfen noch das ganze Jahr 2014 verkauft werden. In jedem Pkw ist ein Verbandkasten Pflicht. Nach § 35h Absatz 4 StVZO genügt hierfür jeder Verbandkasten, der den Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung ausreichend erfüllt. Es darf auch über das Jahr 2014 hinaus der alte Verbandkasten bis zum Erreichen des Verfallsdatums verwendet werden.

Art und Menge des beschriebenen Inhalts wurde geändert.

Neu aufgenommen wurde:
1 14-teiliges Fertigpflasterset,
1 Verbandpäckchen K,
2 Feuchttücher zur Hautreinigung

Gestrichen wurde:
1 Verbandpäckchen M,
1 Verbandtuch BR,
4 Stück Wundschnellverband DIN 13019-E 10 x 6
die Verwendung von Mullbinden als Alternative für Fixierbinden

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